In einer Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde die Abmahnpraxis einer Kanzlei bei Filesharing-Aktivitäten wunderbar zutreffend als „völlig unbrauchbare anwaltliche Tätigkeit“ bezeichnet und die Beweislast infolgedessen zugunsten der Abgemahnten verschoben, so Heise in einer Meldung.
Bemerkenswerte Entscheidung.